Arbeitshilfe zur Verwaltungsvorschrift Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen
- Fördermaßnahmen
- Leistungsmessung / Leistungsbeurteilung
- Nachteilsausgleich
„Nichts ist ungerechter als die gleiche Behandlung Ungleicher.“ (Paul F. Brandwein)
Artikel 3 Grundgesetz „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ bedeutet nicht, dass bei allen Menschen dieselben Handlungsmuster anzulegen sind. Der Gleichheitssatz bedeutet vielmehr, dass bei Lebenssachverhalten, die von ihrem Wesen her ungleich sind, zu differenzieren ist.
Für Schule und Unterricht bedeutet das: Um die erforderliche Chancengerechtigkeit herzustellen, sind
durch Nachteilsausgleich spezifische Nachteile der Schülerinnen und Schüler mit
Einschränkungen, Benachteiligungen oder Behinderungen auszugleichen. Der Ausgleich soll dabei so beschaffen sein, dass er von den
betroffenen Schülerinnen und Schülern als berechtigt und angemessen angenommen werden kann und dass sich die
Schülerinnen und Schüler, denen er gewährt wird, nicht diskriminiert fühlen.
Letztlich ist die Vereinbarung und Umsetzung individueller Maßnahmen Voraussetzung für einen Unterricht, in dem die
Verschiedenheit der Schülerinnen und Schüler und deren angemessene pädagogische Berücksichtigung
Selbstverständlichkeiten sind.
Diese Arbeitshilfe zur Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche
mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“ möchte Schulleitungen und Lehrkräfte dabei unterstützen, die angemessenen Maßnahmen für diesen
Ausgleich zu vereinbaren.
Im ersten Teil wird die Verwaltungsvorschrift noch einmal aufgezeigt und erläutert. Der zweite Teil
der Arbeitshilfe bietet Vorschläge zur Umsetzung individueller Maßnahmen, die den Nachteil
ausgleichen.
Arbeitshilfe zum Nachteilsausgleich
Verwaltungsvorschrift Kurzfassung mit Lesehilfe