Beauftragte für Chancengleichheit (BfC)

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Tatjana Platz

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Carl-Netter-Realschule Bühl
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Chancengleichheitsgesetz

§ 1 Gesetzesziel

Mit diesem Gesetz wird in Erfüllung des Verfassungsauftrags nach Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in dem im § 3 genannten Geltungsbereich gefördert.

Ziel des Gesetzes ist die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ohne künftige Diskriminierung wegen des Geschlechts und Familienstandes, die Verbesserung der Zugangs- und Aufstiegschancen für Frauen, eine deutliche Erhöhung des Anteils der Frauen in Bereichen der Unterrepräsentanz, Beseitigung bestehender Benachteiligungen, bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Frauen und Männer.